Neues von der KfW

News-Artikel vom 2013-01-05priority

Mit dem Rundschreiben vom 18.12.2012 wird u.a. die verbindliche Anwendung der „Online-Bestätigung zum Antrag“ und Änderungen in den Anlagen „Technische Mindestanforderungen“ zum 1. März 2013 angekündigt.

Die KfW führt zum 01.03.2013 folgende Maßnahmen verbindlich ein:
  • Verbindliche Anwendung der „Online-Bestätigung zum Antrag“
     
  • Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen
     
  • Prüfung der förderfähigen Kosten durch den Sachverständigen
     
  • Verbindliche Anwendung der „Liste der Technischen FAQ“

Verbindliche Anwendung der „Online-Bestätigung zum Antrag“ ab 01.03.2013 (Programm-Nr.: 151/152, 153, 430)

Ab 01.03.2013 erfolgt die Umstellung auf die „Online-Bestätigung zum Antrag“ bei der Antragstellung. Eine Antragstellung über das PDF-Formular ist dann nicht mehr möglich.
Ab diesem Zeitpunkt ist bei allen eingereichten "unplausiblen" energetischen Kennwerten eine Neuberechnung über die „Online-Bestätigung zum Kreditantrag“ verbindlich angefordert. Mögliche Fragestellungen der Sachverständigen sind dann direkt über die in der Online-Anwendung angebotenen Hilfestellungen zu klären. (Anmerkungen ZUB Systems: Unplausible  Kennwerte im Sinne der KfW sind alle Ergebnisse, die nicht ins Schema der "Online-Prüfung" fallen. Daher sind unplausible Wert nicht grundsätzlich falsch sondern häufig lediglich "ungewöhnlich". Aus unserer Supporterfahrung werden häufig Berechnungen nach DIN V 18599 als "unplausibel" deklariert, obwohl Sie inhaltlich richtig sind.)

Änderungen in den Anlagen „Technische Mindestanforderungen“ zu den Programm-Merkblättern (Programm-Nr.: 151/152, 153, 430) zum 01.03.2013

  • Zur Klarstellung wird ergänzt, dass Fernwärme mit einem Tabellenwert für den Primärenergiefaktor aus den zulässigen Berechnungsnormen (oder nach FW 309) zu bewerten ist und dass die Anwendung der in den Normen beschriebenen Berechnungsverfahren zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren in diesem Zusammenhang nicht zulässig ist.
     
  • Zur Klarstellung wird ergänzt, dass für Solaranlagen zur Heizungsunterstützung eine solarthermische Simulation stets durchzuführen ist, wenn der Deckungsanteil 10 % übersteigt.
     
  • Als erweiterter Regelungsbereich wird ergänzt, dass die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien über den Anwendungsbereich der EnEV hinaus auch für bestehende Wohngebäude möglich ist.
     
  • Zur Klarstellung wird ergänzt, dass die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs auf dem Bestätigungsformular des VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.V. (www.intelligent-heizen.info/broschueren) nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren ist.
     
  • Zur Klarstellung wird ergänzt, dass vom Sachverständigen die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen zu prüfen, die Möglichkeit zur Umsetzung aufzuzeigen und der Auftraggeber nachweislich zu informieren ist.
     
  • Als erweiterter Regelungsbereich wird ergänzt, dass im Programm 151 für die Effizienzhäuser 70 und 55 sowie im Programm 153 für die Effizienzhäuser 70, 55 und 40 eine Luftdichtheitsprüfung verpflichtend durchzuführen ist.

Prüfung der geplanten und tatsächlichen förderfähigen Kosten durch den Sachverständigen

Die Prüfungsinhalte der von den Sachverständigen unterzeichneten Bestätigungen zum Antrag und nach Durchführung des Vorhabens in Energieeffizient Sanieren umfassen auch die Prüfung der geplanten und tatsächlichen förderfähigen Kosten. Zur Klarstellung wird diese Anforderung explizit in die Programm-Merkblätter für die Programme in Energieeffizient Sanieren (Programm-Nr.: 151/152, 430) aufgenommen. Für eine praxistaugliche Handhabung wird die KfW zum 01.03.2013 eine FAQ entwickeln. Für Stichproben zur Kontrolle der geförderten Vorhaben wird diese Anforderung ab 01.03.2013 im Prüfungskatalog aufgenommen. Für Programm Energieeffizient Bauen (Programm-Nr.: 153) werden auch künftig mit der Umsetzung des geförderten Effizienzhaus-Niveaus die Kosten bzw. die programmgemäße Verwendung der Fördermittel ausreichend nachgewiesen.


Zum Downoad: Das vollständige Multiplikatorenrundschreiben vom 18.12.2012 und der Anhang.



Quelle: KfW vom Multiplikatorenrundschreiben vom 18.12.2012